Änderung des Bremischen Polizeigesetzes
9. Juli 2020 Bremische Bürgerschaft (Landtag)
Rede zum Dringlichkeitsantrag „Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes und weiterer Gesetze“ der Fraktionen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE vom 25.06.2020 zum Dringlichkeitsantrag
zur Anlage 1: Gesetz und Begründung
In der Grundlage für diese Novellierung und im Koalitionsvertrag heißt es: „Wir stärken die bürgernahe Polizei in Bremen und Bremerhaven, denn die Menschen haben ein Recht auf Sicherheit und die schnelle Aufklärung von Straftaten. Dabei bauen wir gleichzeitig den Schutz der Grund- und Bürgerrechte aus und beteiligen uns nicht an dem Trend zu immer mehr Befugnissen für die Sicherheitsbehörden.“ Und mit der eingebrachten Novellierung des Bremischen Polizeigesetzes setzen wir dieses Bekenntnis um.
Der Gesetzentwurf enthält zum einen die Umsetzung des Europäischen Datenschutzrechtes bei den Ermittlungsbehörden. Wir schaffen mit diesem Polizeigesetz aber zusätzlich viele bereits im Koalitionsvertrag vereinbarte Vorhaben und damit ein Polizeigesetz, das modern und liberal ist und auf der Grundlage des Europäischen Datenschutzes basiert.
Die rot-grün-rote Koalition schafft eine(n) Polizeibeauftragte(n), und diese Stelle wird eben nicht bei der Polizei, beim Innenressort oder bei der Justizbehörde angesiedelt, sondern soll gänzlich unabhängig sein und von der Bürgerschaft eingesetzt werden. Ziel ist es, eine Struktur zu schaffen, die Beschwerden über polizeiliches Handeln von außen, aber auch von innen aufnimmt, bewertet und in einem Bericht zusammenfasst. Die Frage, warum eigentlich für die Polizei hier ein anderes Beschwerdemanagement aufgebaut werden muss, ist relativ einfach zu beantworten: Wenn ich von einem Verhalten der Polizei erfahre, das ich selbst als hinterfragenswert betrachte, ist vielleicht die Polizei nicht die richtige Anlaufstelle – deshalb eine eigene, unabhängige Beschwerdestelle.
In Bremen gibt es sogenannte Gefahrenorte, die von der Polizei auch als Brennpunkte der Kriminalität bezeichnet werden, und für diese Orte gelten im Moment besondere polizeiliche Befugnisse. Die Polizei hat die Möglichkeit, ohne besonderen im Handeln der Person begründeten Anlass dort Personenkontrollen und Durchsuchungen durchzuführen, zum Beispiel im Bremer Viertel. In der vorliegenden Gesetzesnovelle ändern wir diese Grundlage und schaffen die anlasslose, verdachtsunabhängige Kontrolle ab. (mehr …)