Umsetzung des Wohnungsaufsichtsgesetzes
24.08.2017 Bremische Bürgerschaft (Landtag)
Rede zur Mitteilung des Senats vom 20. Juni 2017 (zur Senatsmitteilung) auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 10. Mai 2017 (zur Anfrage)
Das Wohnraumaufsichtsgesetz wurde erlassen, um den Kommunen zusätzliche Regelungen zur Kontrolle von Wohnraum an die Hand zu geben. Der Verwahrlosung von Wohnraum sowie dessen Vermietung, wenn er nicht mehr bewohnbar ist, soll damit ein Riegel vorgeschoben werden. Auch die Fälle von Schrottimmobilien in Bremerhaven, die eigentlich nicht bewohnt werden dürften, und die Häufung von Bränden darin haben Anlass gegeben zu zweifeln, ob das Gesetz seine Wirkung entfaltet, und zu der Großen Anfrage als Zwischenbewertung des Gesetzes geführt.
Der Antwort des Senats ist zu entnehmen, dass in der Zwischenzeit kein zusätzliches Personal eingestellt wurde, obwohl vor Inkrafttreten des Gesetzes festgestellt wurde, dass dieses ohne ein Mehr an Personal nicht funktionieren würde. Seit 2015 sind keine Anordnungen gegen Vermieter erlassen, keine Überbelegungen festgestellt und keine Bußgelder verhängt worden.
Trotz bestehender massiver Probleme in diesem Bereich werden diese also nicht angegangen. Das Gesetz als Mittel wird nicht genutzt, um der Lage Herr zu werden.
Für die nahe Zukunft:
- sind finanzielle Ressourcen für die personelle Ausstattung notwendig
- ist die nun in Bremerhaven bestehende Arbeitsgruppe nicht allein die Lösung: Fallen in diesem Zusammenhang Lücken in der neuen Regelung auf, ist das Gesetz nachzuarbeiten
- darf für Immobilien, in denen die gesetzliche Regelung ein Bewohnen verhindern soll, nicht auch noch eine Subventionierung erfolgen
Wohnungsaufsichtsgesetz 24.08.2017
Quelle: youtube.com (Original: Radio Weser.TV)
Große Anfrage vom 10. Mai 2017
Umsetzung des Wohnungsaufsichtsgesetzes in Bremen und Bremerhaven
Im März 2015 wurde das Wohnungsaufsichtsgesetz beschlossen, dass Mieter*innen vor ausbeuterischen Mietverhältnissen schützen soll. Im Wohnungsaufsichtsgesetz werden Mindeststandards für die Bewohnbarkeit von Immobilien definiert: Paragraph 3 sieht etwa vor: 1. ausreichende natürliche Belichtung und Belüftung, 2. Schutz gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit, 3. Anschluss von Energie-, Wasserversorgung und Entwässerung, 4. Feuerstätte oder Heizungsanlage, 5. Anschluss für eine Kochküche oder Kochnische und 6. sanitäre Einrichtung. Die Ausstattung muss funktionsfähig und nutzbar sein. (mehr …)